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Urteil Mietstreitigkeit als Familiensache
Schlagworte
Mietstreitigkeit als Familiensache; Mietvertrag unter Eheleuten; Trennung; Scheidung; sonstige Familiensachen
Leitsätze
a) Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal „im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung" weit auszulegen.
b) Streitigkeiten aus Mietverträgen (einschließlich gewerblicher Mietverträge), die die Eheleute untereinander geschlossen haben, können sonstige Familiensachen i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sein.
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