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Urteil Mietspiegel
Schlagworte
Mietspiegel; Darlegungslast; Vergleichsmiete; Sachverständigengutachten; Zahlungsrückstand; Mietspiegelwerte
Leitsätze
1. Die grundsätzliche Anwendbarkeit des Berliner Mietspiegels zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete schließt es nicht aus, im Einzelfall ein Sachverständigengutachten einzuholen.
2. Nach Erhalt des Gutachtens gerät der Mieter schuldhaft in Zahlungsrückstand, der sich weiterhin an den niedrigeren Mietspiegelwerten orientiert.
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