Urteil Mietpreisüberhöhung bei vertragswidriger teilgewerblicher Nutzung
Schlagworte
Mietpreisüberhöhung bei vertragswidriger teilgewerblicher Nutzung; Darlegungslast des Mieters für geringes Angebot; treuwidriges Rückzahlungsverlangen des vertragsbrüchigen Mieters
Leitsätze
1. Ein Wohnraummietverhältnis wird nicht zu einem Geschäftsraummietverhältnis mit der Folge der Unanwendbarkeit des § 5 WiStG, wenn der Mieter ohne Wissen des Vermieters in den Räumen einer Erwerbstätigkeit nachgeht. 2. Der Mieter, der sich auf eine Mangellage im Sinne des § 5 WiStG beruft, muß nicht ergebnislose Bemühungen um andere Wohnungen vortragen (gegen OLG Braunschweig GE 2000, 408).
3. Ein Rückzahlungsanspruch des Mieters wegen Mietpreisüberhöhung ist nicht allein deshalb verwirkt, weil der Vermieter die Mieteinnahmen voll versteuert hat (gegen LG Frankfurt GE 2000, 58).
4. Der Mieter, der vertragswidrig in den Wohnräumen seiner Erwerbstätigkeit nachgeht, muß sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als wenn ein Gewerbezuschlag vereinbart worden wäre.
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