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Urteil Mietpreisüberhöhung
Schlagworte
Mietpreisüberhöhung; Altbaumiete; Vereinbarung
Leitsatz
Wird ein Preisstellenverfahren aufgrund einer Vereinbarung über die zulässige Mietzinshöhe gem. § 11 Altbaumietenverordnung nach dem Außerkrafttreten der Preisbindung in der Hauptsache für erledigt erklärt, so sind die Mietvertragsparteien so zu stellen, als sei die geänderte Miete am 31. Dezember 1987 vereinbart gewesen.
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