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Urteil Mietpreisrecht
Schlagworte
Mietpreisrecht; Modernisierungszuschlag; Beweislast für Zulässigkeit; preisgebundener Wohnraum
Leitsätze
1. Der Vermieter trägt die Beweislast für die preisrechtliche Zulässigkeit der eingeklagten Miete, während der Mieter bei Rückzahlungsansprüchen die preisrechtliche Unzulässigkeit beweisen muß.
2. Bei preisgebundenem Wohnraum in den neuen Ländern war die Angabe eines Modernisierungszuschlages im Mietvertrag nicht erforderlich, wenn der Vertrag erst nach Abschluß der Modernisierungsarbeiten abgeschlossen wurde.
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