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Urteil Mietminderung für Bordellbetrieb in innerstädtischem Wohnhaus
Schlagworte
Mietminderung für Bordellbetrieb in innerstädtischem Wohnhaus; erhöhtes Risiko durch sozial auffällige Personen
Leitsätze
1. Es bleibt offen, ob allein der Betrieb eines Bordells in einem Wohnhaus die Wohnungsmieter zu einer Mietminderung berechtigt.
2. Beeinträchtigungen durch einen Bordellbetrieb in einem städtischen Wohnhaus können zu einer Mietminderung berechtigen.
(Leitsätze der Redaktion)
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