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Urteil Mietminderung wegen von einer benachbarten Großbaustelle ausgehender Störungen, Informationspflicht des Vermieters über Bauabsichten des Grundstücksnachbarn bei Mietvertragsabschluss


Schlagworte

Mietminderung wegen von einer benachbarten Großbaustelle ausgehender Störungen, Informationspflicht des Vermieters über Bauabsichten des Grundstücksnachbarn bei Mietvertragsabschluss

Leitsätze

1. Das Minderungsrecht des Wohnraummieters wegen von einer benachbarten Großbaustelle ausgehender Störungen hängt nicht davon ab, ob dem Vermieter gegen den die Großbaustelle betreibenden Grundstücksnachbarn Ansprüche aus § 906 BGB zustehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages um die Bauabsichten des Grundstücksnachbarn wusste, er den Mieter über die bevorstehenden Baumaßnahmen aber nicht informierte (Abgrenzung zur „Bolzplatzentscheidung“ BGH - VIII ZR 197/14 -, Urt. v. 29.4.2015, BGHZ 205, 177 ff. = GE 2015, 849).

2. Steht fest, dass von einer benachbarten Großbaustelle störende Immissionen erheblichen Ausmaßes ausgehen, so hat der Vermieter darzulegen und zu beweisen, dass nach dem im Sinne der „Bolzplatzentscheidung“ heranzuziehenden Maßstab des § 906 BGB lediglich eine entschädigungslos hinzunehmende unwesentliche Beeinträchtigungen vorliege (Anschluss LG München I - 31 S 20691/14 -, Urt. v. 14.1.2016, GE 2017, 356).

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