Urteil Mietminderung wegen nach Modernisierung eingetretener Verschattung der Wohnung und Verkleinerung der Balkone
Schlagworte
Mietminderung wegen nach Modernisierung eingetretener Verschattung der Wohnung und Verkleinerung der Balkone
Leitsätze
1. Wird ein ursprünglich nicht überdachter Balkon durch die Errichtung eines Balkons bzw. einer Dachterrasse für eine darüber liegende Dachgeschosswohnung überdacht, liegt darin nicht automatisch ein zur Mietminderung berechtigender Mangel wegen angeblicher Verschattung. Es spricht sogar einiges dafür, dass aufgrund der je nach Jahreszeit variierenden Sonnenhöchststände gerade in den lichtärmeren Zeiten Frühjahr, Herbst und Winter die Sonne ohnehin nicht so hoch steht, als dass der über der Wohnung der Mietpartei liegende Balkon zu einer (relevanten) Verschattung führen würde, während sich im Sommer die Überdachung als sommerlicher Wärmeschutz sogar gebrauchswerterhöhend auswirkt.
2. Soweit sich aufgrund einer Fassadendämmung mit ca. 14 cm dicken Polystyrolplatten die Fläche des Balkons verkleinert und die Fassade im Verhältnis zu den Fensterflächen etwas weiter herausragt (mieterseits behaupteter „Schießscharteneffekt“), liegt hierin allenfalls eine nur unerhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung, welche den Mieter nicht zur Minderung berechtigt.
3. Eine ca. 10 cm hohe Verkofferung an der Decke stellt keinen zur Mietminderung berechtigenden Mangel dar.
(Nichtamtliche Leitsätze)
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