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Urteil Mietminderung wegen durch Straßenarbeiten verursachten Lärms


Schlagworte

Mietminderung wegen durch Straßenarbeiten verursachten Lärms

Leitsätze

1. Nachträglich erhöhte Geräuschimmissionen durch Dritte - seien sie dauerhaft oder zeitlich begrenzt - begründen grundsätzlich keinen zur Mietminderung berechtigenden Mangel, wenn auch der Vermieter sie ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss.

2. Öffentlich veranlasste Straßenbauarbeiten - noch dazu solche mit dem Ziel der Verkehrsberuhigung - in der Innenstadt, die zu zeitweilig erhöhten Lärmbelastungen führen, stellen jedenfalls dann, wenn sie sich in den üblichen Grenzen halten, keinen zur Minderung berechtigenden Mangel dar. 

3. Eine einmalige Verspätung der Mietzahlung aufgrund unvollständiger Angabe der IBAN im Überweisungsverkehr erreicht nicht das für eine ordentliche Kündigung erforderliche Gewicht.

4. Da der Bundesgerichtshof bereits 2015 entschieden hat, dass Lärmimmissionen aufgrund von Straßenbauarbeiten nicht zur Mietminderung berechtigen, rechtfertigt eine über ein Jahr lang dennoch vorgenommene Mietminderung zumindest eine ordentliche Kündigung, weil der Mieter bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte erkennen können, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des von ihm in Anspruch genommenen Minderungsrechts nicht bestehen.

(Leitsätze der Redaktion)

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