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Urteil Mietminderung wegen defekter Tür zur Dusche


Schlagworte

Mietminderung wegen defekter Tür zur Dusche

Leitsatz

Nach der Verkehrsanschauung darf ein Mieter eine Dusche erwarten, bei der nicht bei jedem Duschvorgang erhebliche Mengen an Wasser ins Badezimmer und auf bzw. in den Fußboden laufen. Es ist auf Dauer keinem Mieter zumutbar, mit einer nicht vollständig schließenden Tür duschen und dabei das naturgemäß austretende Wasser mit Handtüchern auffangen zu müssen.

(Leitsatz Redaktion Beck-Online)

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