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Urteil Mieters Anspruch auf betriebssichere Elektroanlage


Schlagworte

Mieters Anspruch auf betriebssichere Elektroanlage

Leitsätze

1. Die mietvertragliche Vereinbarung eines Substandards ist zwar grundsätzlich möglich, soweit durch diesen Substandard die Verwirklichung des eigentlichen Vertragszwecks, nämlich des Wohnens überhaupt, nicht gefährdet wird.

2. Der Mieter hat grundsätzlich Anspruch auf die Herstellung einer betriebssicheren Elektroanlage, weil ohne eine betriebssichere Elektroanlage der zentrale Vertragszweck nicht verwirklicht werden kann; dieser Anspruch besteht auch dann, wenn durch die Mangelbeseitigung ein besserer Zustand als bei Vertragsschluss geschaffen werden muss.

3. Die fehlende Betriebssicherheit einer Elektroanlage rechtfertigt eine Minderung von 5 %.

4. Ein farblich nicht passender Anstrich der Heizungsrohre führt nicht zu einem vertragswidrigen Zustand.

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