Urteil Mietermehrheit
Schlagworte
Mietermehrheit; Rückzahlungsanspruch für überzahlte Miete; Bestandsschutz von preisgebundenen Mieten; Mietpreisüberhöhung; Auskunftsanspruch
Leitsätze
1. Einer von mehreren Mietern kann im eigenen Namen Mietzinsrückzahlungsansprüche geltend machen, wenn er Leistung an alle verlangt.
2. Ehemals preisgebundene Mieten haben Bestandsschutz; das gilt nicht nur für Altverträge, sondern zumindest für die bis zum 1. September 1995 abgeschlossenen Mietverträge.
3. Der Mieter kann sich in solchen Fällen nicht allein auf § 5 WiStG berufen, sondern muß vorher Auskunft über die Höhe der Preisbindungsmiete verlangen.
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