Urteil Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB stellt keine Ordnungswidrigkeit dar
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB stellt keine Ordnungswidrigkeit dar
Leitsatz
Soweit § 11 Abs. 1 Nr. 4 MietenWoG Bln bestimmt, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne erforderliche Genehmigung nach § 8 eine höhere als die nach den §§ 3-7 zulässige Miete fordert oder entgegennimmt, kann dahinstehen, was damit gemeint sein soll. Jedenfalls lässt sich auch diese Bestimmung mangels entsprechender Klarstellung nicht dahin auslegen, dass bereits der Zugang eines Zustimmungsverlangens zur Mieterhöhung beim Mieter und die ggf. erhobene Zustimmungsklage eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die gegenüber dem Vermieter oder der ihn vertretenden Hausverwaltung geahndet werden könnte.
(Leitsatz der Redaktion)
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?