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Urteil Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB stellt keine Ordnungswidrigkeit dar


Schlagworte

Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB stellt keine Ordnungswidrigkeit dar

Leitsatz

Soweit § 11 Abs. 1 Nr. 4 MietenWoG Bln bestimmt, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne erforderliche Genehmigung nach § 8 eine höhere als die nach den §§ 3-7 zulässige Miete fordert oder entgegennimmt, kann dahinstehen, was damit gemeint sein soll. Jedenfalls lässt sich auch diese Bestimmung mangels entsprechender Klarstellung nicht dahin auslegen, dass bereits der Zugang eines Zustimmungsverlangens zur Mieterhöhung beim Mieter und die ggf. erhobene Zustimmungsklage eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die gegenüber dem Vermieter oder der ihn vertretenden Hausverwaltung geahndet werden könnte.

(Leitsatz der Redaktion)

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