Urteil Mieterhöhungsverlangen, formelle Wirksamkeit, materielle Begründetheit, wohnwertminderndes Merkmal, Stuck
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen, formelle Wirksamkeit, materielle Begründetheit, wohnwertminderndes Merkmal, Stuck
Leitsatz
1. Die Angabe einer unzutreffenden Ausgangsmiete in einem Mieterhöhungsverlangen führt nicht zu dessen formeller Unwirksamkeit oder zur Unzulässigkeit einer vom Vermieter daraufhin erhobenen Zustimmungsklage.
2. Bei einer Zustimmungsklage muss im Klageantrag weder der Erhöhungsbetrag noch die Ausgangsmiete angegeben werden.
3. Das wohnwertmindernde Merkmal „Bad ohne separate Dusche mit frei stehender Wanne mit oder ohne Verblendung in nicht modernisiertem Bad“ liegt nicht vor, wenn eine Wanne nicht frei im Raum steht, sondern unmittelbar an die verflieste Wand anschließt. Weder ist für die Verneinung des Negativmerkmals eine Einbauwanne erforderlich, noch hätte ein Fehlen einer Verblendung einen Einfluss auf die Einordnung der Wanne als nicht „frei stehend“. Auch eine zum Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens fehlende Silikonfuge oder mangelhafte Abdichtung zwischen Badewanne und Wand würde nicht dazu führen, dass die Wanne als „frei stehend“ zu qualifizieren wäre.
4. Das wohnwertmindernde Merkmal „weder Breitbandanschluss noch Gemeinschaftssatelliten-/Antennenanlage“ ist nicht anzusetzen, wenn jedenfalls das Haus (nicht notwendigerweise auch bereits die Wohnung) an das Breitbandkabelnetz angeschlossen ist und der Mieter dieses auf Wunsch durch entsprechende Verträge mit einem Kabelanbieter nutzen könnte.
5. Stuck (hier: jeweils Mittelrosette und umlaufendes Band) ist per se eine aufwendige Deckenverkleidung im Sinne des Berliner Mietspiegels. Das Vorhandensein eines etwaigen Deckenrisses spricht nicht gegen einen guten Zustand des Stuckes - ein Riss führt nicht dazu, dass der Stuck als solcher tatsächlich nicht mehr als in einem guten Zustand angesehen werden kann.
(Nichtamtliche Leitsätze)
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