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Urteil Mieterhöhung, Stichtagszuschlag
Schlagworte
Mieterhöhung, Stichtagszuschlag
Leitsätze
1. Auch wenn das Mieterhöhungsschreiben dem Mieter nur wenige Tage vor dem Erhebungsstichtag eines neuen Mietspiegels zugegangen ist, ist auf den zum Zeitpunkt des Zugangs maßgeblichen Mietspiegel abzustellen.
2. Es steht im Ermessen des Tatrichters, bei ungewöhnlichen Steigerungen zwischen dem Zugang des Zustimmungsverlangens und dem Erhebungsstichtag einen Stichtagszuschlag vorzunehmen. Ein Anstieg von 6,65 % kann aber nicht als eine solche ungewöhnliche Steigerung gewertet werden. (Leitsätze der Redaktion)
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