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Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; ortsübliche Vergleichsmiete: Mietspiegel; Wohnumfeld; bevorzugte Lage; Hobbyraum; Verbundfenster; Sachverständigengutachten
Leitsatz
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist mit dem Mietspiegel zu ermitteln unter Abweichung von den Feststellungen eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens, wenn der Sachverständige sich mit den Mietspiegelwerten nicht auseinandergesetzt hat und seine Ausführungen über Zuschläge (Wohnumfeld, Hobbyraum, Verbundfenster) nicht überzeugend sind.
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