Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Kappungsgrenze bei Änderung der Mietstruktur
Leitsätze
1. Im Mieterhöhungsverlangen bedarf es keiner Angaben zur Kappungsgrenze. 2. Besteht ein Mietverhältnis noch keine drei Jahre, ist statt der Drei-Jahres-Frist die kürzere Dauer des bisherigen Mietverhältnisses zur Berücksichtigung und als Ausgangsmiete die Anfangsmiete zugrunde zu legen. 3. War ursprünglich eine Bruttomiete vereinbart und wird diese später vereinbarungsgemäß in eine Nettomiete zuzüglich Nebenkostenvorauszahlungen umgewandelt, ist die frühere Bruttomiete zur Ermittlung der Kappungsgrenze nicht in eine fiktive Nettomiete umzurechnen. Vielmehr ist die Kappungsgrenze anhand der Bruttomiete zu berechnen, der ermittelte Betrag dann allerdings um den Betriebskostenanteil zu vermindern, der sich anhand der für das entsprechende Mietspiegelfeld ermittelten durchschnittlichen, nicht anhand der für die spezielle Wohnung tatsächlichen Betriebskosten, errechnet. (Leitsätze der Redaktion)
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