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Urteil Mieterhöhungsverlangen


Schlagworte

Mieterhöhungsverlangen; Erhöhung der Bruttomiete mit Nettokaltmietspiegel; Einwendungen gegen Höhe des Betriebskostenanteils; Spanneneinordnung; Orientierungsmerkmale; schlechter Zustand des Treppenhauses; Graffiti; Fahrradabstellmöglichkeit

Leitsätze

1. Einwendungen eines Mieters gegen die vom Vermieter in einem Mieterhöhungsverlangen für eine Bruttokalt‑ bzw. Teilinklusivmiete (zur Herstellung der Vergleichbarkeit mit einem Mietspiegel, der auf Nettokaltmieten basiert) angesetzte Höhe des Betriebskostenanteils sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der Mieter diese nach Belegeinsicht aufgrund der eingesehenen Belege konkretisiert.

2. Durch die Vorlage von einzelnen Detailfotos des Treppenhauses genügt der Mieter seiner Darlegungs- und Beweislast für das von ihm behauptete wohnwertmindernde Merkmal „Treppenhaus/Eingangsbereich überwiegend in schlechtem Zustand" nicht.

3. Graffiti an den straßenseitigen Außenwänden eines Gebäudes und an der Außenseite der Hauseingangstür begründen kein wohnwertminderndes Merkmal.

4. Das wohnwertmindernde Merkmal „keine Fahrradabstellmöglichkeit" liegt nicht vor, wenn es auf dem Hof einen Fahrradständer gibt.

(Nichtamtliche Leitsätze)

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