Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Berücksichtigung der Wohnflächenabweichung von mehr als 10 %; einfacher Mietspiegel als Indiz für ortsübliche Vergleichsmiete
Leitsätze
1. Ein einfacher Mietspiegel stellt ein Indiz dafür dar, dass die dort angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben, und ist daher als Schätzungsgrundlage geeignet.
2. Einer mehr als 10 %igen Flächenabweichung wird bei der Mieterhöhung nach§ 558 BGB bereits dadurch hinreichend zugunsten des Mieters Rechnung getragen, dass der nach dem Mietspiegel ermittelte Quadratmeterpreis nur mit der geringeren Wohnfläche multipliziert wird.
(Leitsätze der Redaktion)
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