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Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Begründung; Vergleichswohnungen
Leitsatz
Eine Vergleichswohnung kann dann nicht zur Begründung des Miet erhöhungsverlangens herangezogen werden, wenn die Wohnlage der benannten Wohnung von derjenigen des Mieters abweicht.
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