Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; behebbarer Mangel; Erhaltungszustand; Energiekennwert; Lärmbelastung; Wohnumfeld
Leitsätze
1. Ein geringfügiger Wasserschaden im Treppenhaus in Höhe des 4. OG bei ansonsten ansprechendem Erscheinungsbild führt nicht zu einem überwiegend schlechten Zustand i. S. d. der Merkmalgruppe 4 des Berliner Mietspiegels 2011; ferner handelt es sich um einen bei der Mieterhöhung nicht zu berücksichtigenden behebbaren Mangel.
2. Der Vermieter kann sich für einen wohnwerterhöhenden Energieverbrauchskennwert auf den Energieausweis auch dann berufen, wenn Daten von dem Eigentümer mitgeteilt worden sind.
3. Eine Wohnung liegt nicht in einer besonders ruhigen Straße, wenn sie in einem Eckgebäude zu einer lärmbelasteten Straße liegt.
4. Der Bereich von Alt-Rixdorf ist keine bevorzugte Citylage.
(Leitsätze der Redaktion)
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