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Urteil Mieterhöhungsverlangen


Schlagworte

Mieterhöhungsverlangen; Mietspiegel; ortsübliche Vergleichsmiete; Altbau

Leitsätze

1. Der Berliner Mietspiegel 1990 ist zur Höhe der für ehemals preisgebundenen Altbauwohnraum in Berlin geltenden ortsüblichen Vergleichsmiete auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des Mark-tes der preisfreien Mietzinsen seit dem 1. Januar 1988 nur bedingt aussagekräftig.

2. Auch unter Berücksichtigung dieser Marktentwicklung genügt es zum Nachweis der Ortsüblichkeit des mit einer Zustimmungsklage gemäß § 2 GVW Bln/§ 2 MHG geltend gemachten Mietzinses aber grundsätzlich, wenn dieser Mietzins den Betrag nicht übersteigt, der sich aus dem Spannenmittelwert des einschlägigen Rasterfeldes zuzüglich eines Betrages von 75 % aus der Differenz zwischen diesem Mittelwert und dem Spannenoberwert errechnet. (Weiterentwicklung der Rechtsprechung der Kammer zum ersten Berliner Mietspiegel; Urteil vom 16. März 1989 - 61 S 317/88)

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