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Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Vertretung; Hausverwaltung; Offenheitsgrundsatz; ortsübliche Vergleichsmiete; Stichtagsmiete
Leitsätze
1. Das Mieterhöhungsverlangen eines Hausverwalters ist im Zweifel nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Vermieters erklärt.
2. Maßgeblich zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist der zur Zeit des Zugangs geltende Mietspiegel.
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