Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Mietspiegel; ortsübliche Vergleichsmiete; wohnwerterhöhende Merkmale; Sondermerkmale
Leitsätze
1. Der Vermieter, der die Zustimmung zur Erhöhung der Miete auf einen Wert innerhalb der Spannenbreite des Berliner Mietspiegels begehrt, braucht in der Mieterhöhungserklärung weder die wohnwerterhöhenden Merkmale noch die Sondermerkmale anzugeben.
2. Das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters muß jedoch entweder das (richtige) Mietspiegelfeld oder die für die Einordnung notwendigen Koordinaten angeben.
3. Auch die Nachtstromspeicherheizung ist eine Sammelheizung i.S.d. Berliner Mietspiegels.
4. Die Sammmelheizung i.S.d. Berliner Mietspiegels setzt auch nicht voraus, daß jeder Raum der Wohnung mit einem Heizkörper ausgestattet ist.
5. Ein 2,96 m x 0,95/1,10 m großer Balkon ist ein "geräumiger Balkon i.S.d. Berliner Mietspiegels.
6. Das wohnwertmindernde Merkmal "Bad nicht beheizbar" liegt nicht vor, wenn das Bad verhältnismäßig klein ist und mit einem 2-kW-Heizstrahler erwärmt werden kann.
7. Behebbare Mängel sind bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht zu berücksichtigen.
8. Für wohnwertmindernde Merkmale ist der Mieter darlegungs- und beweispflichtig.
9. Ist in der Mieterhöhungserklärung die Einhaltung der Kappungsgrenze des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MHG nicht dargelegt, so bleibt die Mieterhöhung mit der Kappungsgrenze von 20 % wirksam.
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