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Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Begründung der Kappungsgrenze
Leitsätze
1. Der Vermieter muß schon im Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG eine Überschreitung der Kappungsgrenze von 20 % begründen.
2. Die Umrechnung der vereinbarten Bruttokaltmiete in eine Nettokaltmiete kann nur mit den konkreten Betriebskosten erfolgen.
3. Hat der Mieter einen ursprünglich im Bad vorhandenen Dielenfußboden auf eigene Kosten durch einen anderen Boden ersetzt, liegt kein wohnwertminderndes Merkmal mehr vor.
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