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Urteil Mieterhöhung
Schlagworte
Mieterhöhung; Mietspiegel 2013; Sternchenfeld; Orientierungshilfe; wohnwerterhöhendes Merkmal „abschließbarer Fahrradabstellraum“; Schätzungsgrundlage
Leitsätze
1. Ein Sternchenfeld des Berliner Mietspiegels 2013 reicht als Schätzungsgrundlage für die ortsübliche Vergleichsmiete aus, ohne dass ein Sachverständigengutachten einzuholen ist.
2. Für das wohnwerterhöhende Merkmal „abschließbarer Fahrradabstellraum" kommt es grundsätzlich nicht auf die Größe des Raums und dessen Erreichbarkeit an.
(Leitsätze der Redaktion)
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