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Urteil Mieterhöhung
Schlagworte
Mieterhöhung; Grundmiete; Betriebskostenumlageerhöhung; Mieterhöhungserklärung; Ehegatten
Leitsätze
1. Zu den Anforderungen an eine Mieterhöhung aufgrund der GrundmietV und der BetriebskostenumlageV.
2. Aus der Mieterhöhungserklärung muß bei juristischen Personen stets die handlungsberechtigte Person erkennbar sein.
3. Wurde in den neuen Bundesländern eine Wohnung noch unter Geltung des ZGB an ein Ehepaar vermietet, so ist eine Mieterhöhungserklärung an beide Ehegatten zu richten, auch wenn nur einer den Mietvertrag unterschrieben hat.
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