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Urteil Mieterhöhung


Schlagworte

Mieterhöhung; Stichtagsdifferenz; Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete

Leitsätze

1. Im Mieterhöhungsrechtsstreit kann das Gericht wegen der Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete, die in der Zeit zwischen der Datenerhebung zum Mietspiegel und dem Zugang des Mieterhöhungsverlangens eingetreten ist (sog. Stichtagsdifferenz), einen Zu-schlag zu dem für die Wohnung zutreffenden Mietspiegelwert machen.

2. Dabei kann es sich aber nicht um einen pauschalen Zuschlag handeln, z. B. im Wege der Schätzung auf Grund eines allgemeinen Preis-indexes für die Lebenshaltungskosten oder eines undifferenzierten Wohnungsmietenindexes. Vielmehr ist die Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu ermitteln, die bei vergleichbaren Wohnungen in der Gemeinde eingetreten ist.

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