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Urteil Mieterhöhung
Schlagworte
Mieterhöhung; Modernisierung; Kalkulationsgrundlage; Erläuterung der Modernisierungserhöhung; Berechnung der Modernisierungserhöhung; Mieterhöhungsberechnung; Mieterhöhungserläuterung
Leitsatz
Mit der betragsmäßigen Angabe der zu erwartenden Mieterhöhung genügt der Vermieter seiner Verpflichtung nach § 541 b Abs. 2 BGB in bezug auf die Angabe der zu erwartenden Mieterhöhung nach Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen; nicht erforderlich ist dagegen eine Berechnung und Erläuterung der Kalkulationsgrundlagen.
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