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Urteil Mietausfallschaden wegen Amtspflichtverletzung durch rechtswidrig abgelehnten Umbau von Büros in Wohnungen


Schlagworte

Mietausfallschaden wegen Amtspflichtverletzung durch rechtswidrig abgelehnten Umbau von Büros in Wohnungen

Leitsatz

Hat ein anderer als der Grundstückseigentümer einen abgelehnten Bauantrag gestellt, ist der Eigentümer geschützter „Dritter“ i.S.d. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn er nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht, sondern auch aufgrund seiner rechtlichen Stellung eigentlicher Träger des Interesses an der Verwirklichung des konkreten Bauvorhabens ist. Ob er den Bauantrag selbst hätte stellen können, ist in diesem Fall bedeutungslos (Fortführung von Senatsurteil vom 15. November 1984 - III ZR 70/83, BGHZ 93, 87).

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