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Urteil Mehrere Vertragsverletzungen als Kündigungsgrund
Schlagworte
Mehrere Vertragsverletzungen als Kündigungsgrund; Täuschung über Mietermodernisierung
Leitsätze
1. Die Kündigung gem. § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB ist auch bei einer schuldhaften Vertragsverletzung geringeren Gewichts möglich, die für sich genommen noch nicht zur fristlosen Kündigung berechtigt.
2. Als derartige Vertragsverletzung ist die Täuschung seitens des Mieters über die Finanzierung des Badeinbaus und die Fortsetzung der teilgewerblichen Nutzung ausreichend.
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