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Urteil Maßgeblichkeit der verlängerten Frist
Schlagworte
Maßgeblichkeit der verlängerten Frist
Leitsatz
Hat das Berufungsgericht die Begründungsfrist bis zu einem konkret bezeichneten Tag verlängert, kommt es auf den Beginn der verlängerten Frist nicht an, weil das Ende der Frist konkret feststeht.
Verlängert der Vorsitzende die Berufungsbegründungsfrist für eine kürzere Zeit als beantragt, liegt darin zugleich die stillschweigende Ablehnung des weitergehenden Antrags; die Verlängerungsverfügung ist maßgeblich für die notwendige Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist.
(Leitsatz der Redaktion)
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