Urteil Manipulative Enteignung
Schlagworte
Manipulative Enteignung; Eigenheimbau; grenznahe Grundstücke
Leitsätze
1. Die Enteignung erfolgt dann nicht manipulativ mit der Absicht, nach dem politischen Umbruch zur Absicherung der gegenwärtigen Nutzer vor Rückgabeansprüchen diesen einen Vermögenswert zu verschaffen, wenn sie in Vollendung des seit mehreren Jahren laufenden Enteignungsverfahrens umgesetzt wurde.
2. Wenn die Voraussetzungen für eine Baulandgesetzenteignung zum Zwecke der Eigenheimerrichtung schon zu Beginn der Nutzung vorlagen, stellt es kein manipulatives Vorgehen dar, wenn ein Eigenheimbau bereits im Vorgriff auf eine geplante Enteignung und Nutzungsrechtsverleihung gestaltet wurde und eine entsprechende Kreditierung der Eigenheimerbauer ermöglicht wurde.
3. Ob die im Zusammenhang mit einer Ansiedlung erfolgte Enteignung eines Grundstücks im unmittelbaren Anschluß an die Grenzanlagen einen manipulativen Charakter hatte, ist eine Frage des Einzelfalles.
(Leitsätze der Redaktion)
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