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Urteil Mahnbescheids-Zustellung binnen Monatsfrist noch "demnächst"
Schlagworte
Mahnbescheids-Zustellung binnen Monatsfrist noch "demnächst"
Leitsatz
Ein Mahnbescheid, dessen Zustellung aufgrund einer unzutreffenden Postanschrift des Antragsgegners nicht zugestellt werden kann, ist gemäß § 693 Abs. 2 ZPO "demnächst" zugestellt, wenn er nach Zugang der Mitteilung der Unzustellbarkeit beim Antragsteller innerhalb eines Monats zugestellt wird.
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