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Urteil Mängelhaftung


Schlagworte

Mängelhaftung; Minderung; Fahrstuhlausfall; Mietpreisüberhöhung

Leitsätze

1. Die Nichtbenutzbarkeit eines Fahrstuhls berechtigt den Mieter ei-ner im 4. OG gelegenen Wohnung zu einer Mietzinsminderung in Höhe von 10 %.

2. Zum substantiierten Vortrag einer Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStG reicht nicht die Bezugnahme auf den Oberwert des einschlägi-gen Feldes des Berliner Mietspiegels 1988 aus, sondern es muß auf ein Sachverständigengutachten oder auf Vergleichswohnungen ver-wiesen werden.

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