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Urteil Leitungswasserschäden in der Gebäudeversicherung, Schwammschäden


Schlagworte

Leitungswasserschäden in der Gebäudeversicherung, Schwammschäden

Leitsätze

1. Ein Ausschluss der Leistung der Gebäudeversicherung für Schwammschäden ist wegen Gefährdung des Vertragszwecks unwirksam, wenn sie sehr häufig Folge des Austritts von Leitungswasser sind.

2. Das kann bei einem Wohnhaus mit in Holzkonstruktion errichteten Gebäudeteilen der Fall sein, was durch Sachverständigengutachten zu klären ist.

3. Auch bei Wirksamkeit der Schwammklausel kann die Berufung auf den Leistungsausschluss rechtsmissbräuchlich sein.

4. Bei Kenntnis des Versicherers von der besonderen Konstruktionsart des Hauses in Holzständerbauweise kann bei Vereinbarung des Leistungsausschlusses für Schwammschäden ein Verstoß gegen die Beratungspflicht vorliegen, was einen Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers begründet.

(Leitsätze der Redaktion)

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