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Urteil Leihvertrag über Wohnraum jederzeit kündbar, Räumungsfrist im Hinweisbeschluss


Schlagworte

Leihvertrag über Wohnraum jederzeit kündbar, Räumungsfrist im Hinweisbeschluss

Leitsätze

1. Ein Leihvertrag kann grundsätzlich jederzeit gekündigt werden; die Äußerung des Grundstückskäufers zum Verkäufer: „Du kannst da solange wohnen, wie du willst“ reicht nicht für die Vereinbarung eines lebenslangen Nutzungsrechts.

2. Kommt eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht, so kann das Berufungsgericht eine Räumungsfrist nach § 721 Abs. 1 ZPO nicht nur im Zurückweisungsbeschluss gewähren, sondern bereits im Rahmen eines Hinweisbeschlusses, mit dem es nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Zurückweisung der Berufung ankündigt.

(Leitsatz zu 1 von der Redaktion)

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