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Urteil Legalisierung der Vormiete nur insoweit, wie sie nicht selbst gegen die Mietpreisbremse verstoßen hat
Schlagworte
Legalisierung der Vormiete nur insoweit, wie sie nicht selbst gegen die Mietpreisbremse verstoßen hat
Leitsätze
1. Vormiete nach § 556e Abs. 1 BGB ist der Mietzins, der vom vorherigen Mieter der Wohnung rechtlich geschuldet war.
2. Hinsichtlich der Mietverträge, die nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Landesverordnung abgeschlossen wurden, gilt, dass wenn die Vormiete ihrerseits unter Verstoß gegen die §§ 556d bis 556f BGB gebildet worden ist, sie nicht unter den Bestandsschutz fällt.
(Leitsätze der Redaktion)
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