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Urteil Kündigung wg. Flächenabweichung nur bei Unzumutbarkeit
Schlagworte
Kündigung wg. Flächenabweichung nur bei Unzumutbarkeit
Leitsatz
Das Erfordernis der Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung aus der Generalklausel des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB ist stillschweigendes Tatbestandsmerkmal der Kündigungsgründe des § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB, auch im Falle der Flächenabweichung von mehr als 10 % kann es hieran mangeln.
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