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Urteil Kündigung bei wechselseitigen Zahlungspflichtverletzungen


Schlagworte

Kündigung bei wechselseitigen Zahlungspflichtverletzungen

Leitsatz

Einer Zahlungspflichtverletzung des Mieters kann die für den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung gemäß § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB erforderliche Erheblichkeit fehlen, wenn sich der Vermieter in engem zeitlichen Zusammenhang mit der dem Mieter zur Last gelegten Pflichtverletzung diesem gegenüber selbst in Zahlungsverzug befunden hat.

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