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Urteil Kündigungszugang
Schlagworte
Kündigungszugang; Hausbriefkasten; Einschreiben
Leitsätze
1. Der Mieter muß den Einwurf einer Kündigungserklärung in den nach außen nicht sichtbar beschädigten Hausbriefkasten gegen sich gelten lassen, wenn er trotz Kenntnis von der Beschädigung diesen Mangel längere Zeit hingenommen hat, ohne ihn dem Vermieter anzuzeigen.
2. Die Kündigung gilt als dem Mieter zugegangen, wenn er trotz Einwurfs des Benachrichtigungszettels in den Hausbriefkasten die Einschreibesendung von der Post nicht abholt.
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