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Urteil Kündigungsheilung
Schlagworte
Kündigungsheilung; Schonfrist; Mietrückstandsübernahme durch Sozialamt; Verpflichtungserklärung
Leitsatz
Eine Zahlungszusage als Ausgleich für rückständigen Mietzins mit dem Wortlaut: "wenn dadurch die Unterkunft nachhaltig gesichert und Obdachlosigkeit vermieden wird", erfüllt die Voraussetzungen des § 554 II Nr. 2 BGB nicht.
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