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Urteil Kündigung wegen unzumutbarer Störung des Hausfriedens
Schlagworte
Kündigung wegen unzumutbarer Störung des Hausfriedens; Gesundheitsbeeinträchtigung durch häufige Störung der Nachtruhe; Verunreinigung des Mietobjekts durch Kot und Urin
Leitsatz
Verunreinigt ein Mieter den Hausflur durch Kot und Urin, beleidigt er Mitmieter und belästigt sie durch Klingeln und Klopfen mitten in der Nacht, so ist eine fristlose Kündigung auch dann berechtigt, wenn das Verhalten des Mieters krankheitsbedingt ist.
(Leitsatz der Redaktion)
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