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Urteil Kündigung wegen fehlender Geschäftsgrundlage


Schlagworte

Kündigung wegen fehlender Geschäftsgrundlage; umfassend fehlende Gebrauchstauglichkeit; fehlende Spielhallenkonzession; vertraglich auferlegtes Risiko; Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete

Leitsatz

Zur Kündigung des Vermieters wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 3 Satz 2 BGB), wenn die Mieträume nicht wie vorgesehen als Spielhalle genutzt werden können und die vertragliche Übertragung des Konzessionsrisikos auf den Mieter unwirksam ist.

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