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Urteil Kündigung von Wohnraum
Schlagworte
Kündigung von Wohnraum, Zustimmung des Betriebsrats, Werkwohnung
Leitsatz
Die in § 75 Abs. 2 Nr. 2 B PersVG und in § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG geforderte Zustimmung des Personal- oder Betriebsrats zur Kündigung von Wohnräumen ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung nur bis zur rechtswirksamen Auflösung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses.
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