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Urteil Kündigung „i. A.“ wahrt nicht Schriftform
Schlagworte
Kündigung „i. A.“ wahrt nicht Schriftform; i. V.; Stellvertreter; Bote
Leitsatz
Ein Schreiben mit dem Briefkopf einer Aktiengesellschaft als Hausverwalterin, mit dem die Kündigung eines Mietverhältnisses „namens und in Vollmacht des Vermieters" erklärt wird, und das danach mit dem Zusatz „i. A." vom Sachbearbeiter unterzeichnet wurde, ist formunwirksam, weil damit der Unterzeichner lediglich als Übermittler (Bote) einer fremden Erklärung aufgetreten ist.
(Leitsatz der Redaktion)
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