Urteil Kündigung
Schlagworte
Kündigung; Verwertungskündigung; Ankaufsfinanzierung; Kündigungserklärung
Leitsätze
1. Bei der Kündigung wegen Verhinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung braucht die der Kündigung zugrunde liegende wirtschaftliche Kalkulation nicht bereits in der Kündigungserklärung in allen Einzelheiten mitgeteilt zu werden.
2. Zur Darlegung der Verhinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung im Prozeß bedarf es jedoch der ins einzelne gehenden Darlegung, daß die geplante anderweitige wirtschaftliche Verwertung auch durchführbar ist. Dazu gehört auch, daß im Zeitpunkt der Entscheidung über den Räumungsanspruch noch die erforderlichen Baugenehmigungen vorliegen.
3. Wenn ein vorher wirtschaftlich zu betreibendes Objekt erst durch die Ankaufsfinanzierung unwirtschaftlich wird, ist eine Kündigung wegen Hinderung an der angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des angekauften Objektes nicht zulässig.
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