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Urteil Kündigung


Schlagworte

Kündigung; Wohnraumkündigung; Zahlungsverzug; unpünktliche Mietzahlung; Abänderung des Fälligkeitstermin

Leitsatz

1. Eine fristlose Kündigung des Vermieters wegen ständig unpünktlicher Mietzahlung ist gerechtfertigt, wenn der Mieter trotz Abmahnung innerhalb eines Jahres mindestens dreimal unpünktlich zahlt.

2. Eine konkludente Abänderung des Fälligkeitstermins setzt voraus, daß der Mieter längere Zeit den Mietzins zu einem bestimmten Zeitpunkt (Tag oder Woche) zahlt.

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