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Urteil Kündigung


Schlagworte

Kündigung; Zustellung; Einschreiben; Eigenbedarfskündigung; überhöhter Wohnbedarf; nachgeschobene Kündigungsgründe; Auskunftsanspruch; Alternativwohnung; Aussetzung

Leitsätze

1. Wird die als Einschreiben versandte Kündigung bei der Post nie-dergelegt, aber nicht abgeholt, kann sie nach Treu und Glauben trotz-dem als dem Mieter zugegangen gelten.

2. Kein überhöhter Wohnbedarf bei einer Vier-Zimmer-Wohnung für einen alleinstehenden Lehrer.

3. Kündigungsgründe können nachgeschoben werden, wenn statt des ursprünglichen entfallenen Grundes ein neuer entstanden ist.

4. Der Mieter hat nach einer Eigenbedarfskündigung einen Auskunftsanspruch gegen den Vermieter, ob diesem Alternativwohnungen zur Verfügung gestanden hätten.

5. Eine solche Auskunftsklage nötigt nicht zur Aussetzung des ansonsten entscheidungsreifen Räumungsrechtsstreites.

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