Urteil Kündigung
Schlagworte
Kündigung; Gartenpflege; Hundehaltung; Vertragspflichtverletzung; Vorauszahlungsklausel; Aufrechnungsklausel
Leitsätze
1. Die in einem Formularmietvertrag über Wohnraum enthaltene Klausel "Die Miete einschließlich der Nebenkosten ist spätestens am dritten Werktag des Monats zu zahlen, wobei es für die Rechtzeitigkeit des Geldes auf die Ankunft auf dem Empfängerkonto ankommt", ist unwirksam, wenn der Vertrag zugleich die Klausel enthält: "Der Mieter kann gegenüber Mietforderungen mit Gegenforderungen nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete schriftlich anzeigt (im Anschluß an BGH, NJW 1995, 254).
2. Zur Wirksamkeit einer Kündigung wegen Vertragspflichtverletzung durch unterlassene Gartenpflege und Hundehaltung.
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